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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) der Apandia GmbH (im Folgenden: Apandia) an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: der Kunde) erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart:

§ 1  Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen der Apandia. Sie gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Diese AGB gelten bei Folgegeschäften auch dann, wenn Apandia nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen hat. Es gelten die jeweils aktuellen AGB der Firma Apandia. Ältere AGB verlieren ihre Gültigkeit.

§ 2  Angebote

An schriftliche Angebote ist Apandia, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, für einen Monat gebunden.

Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen in zumutbarem Umfang behält sich Apandia auch nach Bestätigung des Auftrags vor. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen besitzt Apandia alle Rechte. Der Interessent ist auch bei Nichtauftragserteilung zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 3  Erwerb von Software-Lizenzen

Die gekauften Softwaremodule werden nicht übereignet, sondern der Kunde erhält nach Maßgabe der Regelungen der §§ 69 a ff. UrhG und der nachfolgenden Bestimmungen bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises ein jederzeit widerrufbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht auf den bestellten Arbeitsplätzen, nach der vollständigen Kaufpreiszahlung das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der von Apandia hergestellten bzw. vertriebenen Software. Bei Softwaremiete stellt Apandia für die Dauer des Mietvertrages ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht, das mit dem Auslaufen oder der Kündigung des Mietvertrages automatisch endet.

Lizensiert werden die Anzahl der Arbeitsplätze laut Kaufvertrag, die mit den einzelnen Modulen arbeiten. Die Software darf ausschließlich auf den Anlagen des Kunden, für den die Software lizensiert wurde, sowie nur auf der Anzahl Arbeitsplätze, für die eine Lizenz besteht, verwendet werden. Die Nutzungsrechte sind nicht übertragbar, auch nicht auf verbundene Unternehmungen. Der Erwerber wird dafür Sorge tragen, dass nur Mandanten auf der Anlage mit verwaltet werden, an denen der Erwerber eine qualifizierte Mehrheit besitzt. Bei Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse ist es Pflicht des Erwerbers, Apandia zu informieren.

Die Vervielfältigung, die Rückübersetzung in den Quellcode (Dekompilierung), Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe sind nur unter den Voraussetzungen der §§ 69 d Abs. 2 und 3, sowie 69 e UrhG gestattet.

Die Software und die Dokumentationen darf keinem Dritten zugänglich gemacht oder für Zwecke Dritter genutzt werden oder Dritten Einblick in die Unterlagen gegeben werden. Alle Unterlagen, die Apandia im Rahmen der Softwareinstallation liefert, sind vertraulich zu behandeln. Der Käufer haftet für die Geheimhaltung auch nach Beendigung des Vertrages.

Weitere Rechte an der Software werden dem Kunden nicht übertragen.

Bei jedem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ist ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von je des Fünffachen des Kaufpreises der lizenzierten Software vereinbart. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden ist jedoch gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass der Apandia ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

§ 4  Dienstleistungen und Installation

Dienstleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand (gemäß den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen lt. Apandia Preisliste) je angebrochener Arbeitsstunde berechnet. Ferner übernimmt der Kunde die Kosten für An- und Abreise und Übernachtung gemäß der jeweils gültigen Apandia Preisliste. Für Schulungsveranstaltungen gelten die Konditionen des aktuellen Schulungskataloges. Apandia darf für diese Dienstleistungen qualifizierte Dritte nach Rücksprache mit dem Lizenznehmer einschalten.

Dem Kunden obliegt es, die zur Inbetriebnahme erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Die für die Aufnahme der Dienstleistung erforderlichen Vorarbeiten müssen abgeschlossen sein, sodass die Installation sofort nach Ankunft der Apandia Mitarbeiter begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Kunde wird alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar halten, bei der Bedienung von Fremdgeräten behilflich sein und (falls erforderlich) die Arbeit auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglichen. Seitens des Kunden ist mindestens ein verantwortlicher Projektleiter als Ansprechpartner für Apandia zu benennen.

Verzögern sich Installation oder Inbetriebnahme ohne das Verschulden von Apandia, hat der Kunde dadurch entstehende Mehrkosten zu tragen.

Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Geräte und Programme sind unverbindlich und befreien den Abnehmer nicht von eigener Prüfung. Installationsvorbereitungen (z.B. für den Betrieb des Liefergegenstandes notwendige Stromversorgungseinrichtungen) gehören ohne besondere Absprache mit Apandia nicht zum Lieferumfang und können nur gegen gesonderte Berechnung von Apandia oder von durch den Abnehmer zu beauftragenden Personen vor Anlieferung der Ware durchgeführt werden und müssen den geltenden Fachnormen entsprechen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Gebrauch der gelieferten Ware ist ausschließlich der Abnehmer verantwortlich.

§ 5  Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich ab Versandort, ausschließlich eventuell anfallender Verpackungs- und Versandkosten, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Installations- und Dienstleistungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

Apandia hält sich an angebotene Preise im Auftragsfalle für sechs Monate gebunden. Für Abrufe, die später auf bestätigte Aufträge erfolgen, gilt die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Preisliste der Apandia.

Das Zahlungsziel beträgt 8 Tage netto nach Rechnungseingang. Bei Kauf von Standardsoftwareprodukten ist der Kaufpreis sofort nach Vertragsabschluss fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Bei Annahmeverzug wird der gesamte offene Betrag unabhängig von den vereinbarten Konditionen sofort zur Zahlung fällig.

Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung wegen Gegenansprüchen sind nur statthaft, soweit die Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Bei Zahlungsverzug ist Apandia berechtigt, die Forderungen mit 8% p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Kommt der Kunde mehr als zwei Monate mit der Zahlung in Verzug, ist Apandia zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. §§ 10, 11 gelten entsprechend.

§ 6  Lieferfrist und Verzug

Eine vereinbarte vertragliche Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung von Apandia.

Bei Annahmeverzögerung durch den Kunden genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft von Apandia zur Begründung des Annahmeverzugs. Apandia obliegt es, eine angemessene Frist zur Annahme zu setzen.

Teillieferungen sind zulässig.

Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf von Apandia nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

Bei Verzug von Apandia bei den Lieferungen von Standardsoftwaremodulen kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Dienstleistungen gem. § 4 gerät Apandia dann in Verzug, wenn Apandia trotz Setzung einer Frist von mindestens 3 Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung die geforderte Dienstleistung nicht bereitstellt. Im Übrigen gilt § 9.

§ 7  Gefahrenübergang

Die Gefahr (Leistungsgefahr und Vergütungsgefahr) geht auf den Kunden über:

  • bei Versendung: wenn die zu liefernden Gegenstände ordnungsgemäß zum Versand gebracht sind.
  • bei Ablieferung an dem vereinbarten Ort.
  • bei Annahmeverzug nach § 6 Ziffer 6.2, wenn der Käufer in Verzug ist.
  • mit der Abnahme (Werkverträge).

§ 8  Rechte bei Mängeln

Apandia gewährleistet, dass die überlassenen Apandia eigenen Softwaremodule die in der Leistungsbeschreibung (das Handbuch oder das Pflichtenheft, soweit vorhanden) genannten Funktionen erfüllt. Softwaremängel sind Fehler, bei denen die Programmfunktionen reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungsbeschreibung abweichen und nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht von Apandia gelieferten Systemteilen sowie Bedienungsfehler zurückzuführen sind. Für Funktionen, die im Rahmen des Customizing zusätzlich beim Kunden eingerichtet werden, übernimmt Apandia nur die Gewährleistung, wenn diese zusätzlichen Funktionalitäten im Rahmen der vertragsvorbereitenden Verhandlungen schriftlich fixiert wurden.

Festgestellte Mängel sind schriftlich mitzuteilen, hinreichend konkret zu benennen und zu beschreiben, sodass eine Überprüfung des Mangels möglich ist. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

Mängel werden nach Wahl von Apandia durch die Installation einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers beseitigt (Nacherfüllung). Der Auftraggeber stellt alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen sowie die zur Fehlerbeseitigung erforderliche Rechneranlage und Rechnerbelegungszeit kostenlos zur Verfügung. Apandia ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist oder die Umgehung des Fehlers keine wesentlichen Nachteile für den Kunden bringt. In diesem Fall ist Apandia berechtigt, eine Ersatzlösung vorzuschlagen. Nach Inbetriebnahme erfolgt die Mängelbehebung entsprechend den Regeln eines abzuschließenden Wartungsvertrages.

Schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist wieder auf, wenn dem Kunden ein Weiterbetrieb der Software nicht zuzumuten ist.

Ausgenommen von der Gewährleistung sind Mängel, die auf Änderung der technischen Gegebenheiten, fehlerhafte Bedienung oder unzulässige Eingriffe zurückzuführen sind. Aufwendungen, die nicht auf Mängel der von Apandia gelieferten Produkte beruhen, wird der Kunde vergüten. Dies gilt auch, soweit sich die zur Fehlerbeseitigung erforderlichen Aufwendungen durch nach Lieferung erfolgte Verbringung der Kaufsache an einem anderen Ort als den Erfüllungsort erhöhen. Dies gilt auch für den Aufwand der Fehlerlokalisierung und Aufwand, der dadurch entsteht, dass keine tagesaktuelle Datensicherung vorhanden ist.

Ansprüche des Kunden bei Mängeln verjähren 12 Monate nach Gefahrenübergang, sofern sie nicht durch Vorsatz oder Arglist verursacht wurden.

Die Übernahme einer Garantie i.S.d. § 443 BGB bedarf in jedem Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

Herstellergarantien für Fremdprodukte bestehen neben der Gewährleistung von Apandia.

§ 9  Haftung

Apandias Haftung für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch Apandia oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Apandia beruhen, ist begrenzt auf die Haftungssummen der Betriebsschadenshaftpflichtversicherung. Für grob fahrlässig verursachte Schäden und Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. „Kardinalpflichten“) oder Fehlens garantierter Eigenschaften haftet Apandia begrenzt bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
Eine weitergehende Haftung übernimmt Apandia nicht. Apandia haftet insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, sofern diese nicht mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Der Kunde ist für die Datensicherung verantwortlich.
Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Handeln von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Apandia sowie im Falle zwingender gesetzlicher Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz finden vorstehende Haftungsbegrenzungen keine Anwendung.

Alle Schadenersatzansprüche gegen Apandia, Apandia Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verjähren 12 Monate nach Schadenseintritt, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt oder auf Vorsatz oder Arglist beruhen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Delikt und den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; hier gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Gebrauch der gelieferten Ware ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

Der Kunde ist für die Sicherung seiner Datenbestände selbst verantwortlich. Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Datenverlust nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen von Apandia verursacht wurde.

§ 10  Eigentumsvorbehalt

Waren und Lizenzen bleiben das Eigentum von Apandia bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehende Ansprüche, auch solche, die Apandia außerhalb des Vertrags zustehen.

Die Wiederveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist gestattet. Der Kunde tritt hiermit sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die dies annehmende Apandia ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.

§ 11  Reparaturen

Wird vor der Ausführung einer Reparatur die Erstellung eines Kostenvoranschlages gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben und durch den Ausführenden schriftlich zu bestätigen. Die entstehenden Kosten für den Voranschlag werden im Reparaturfall vergütet. Ob eine Reparatur in eigener oder vom Auftragnehmer beauftragter Werkstatt erfolgt, liegt in seinem Ermessen. Entstehende Kosten für Versand und Verpackung gehen zulasten des Auftraggebers. Auf § 5 der Bedingungen wird verwiesen.

§ 12  Beendigung des Nutzungsrechtes

Nach Beendigung des Nutzungsrechtes sind alle Sachen, die Apandia dem Kunden zur Nutzung überlassen hat, unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt insbesondere für gemietete Hardwarekomponenten oder Software (Lizenzdongle). Die Software ist umgehend von der EDV-Anlage des Nutzers zu entfernen.

Ferner sind alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören nebst der Entwicklungsdokumentation zurückzugeben.

§ 13  Schlussbestimmungen

Ein Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Etwa unwirksame Bestimmungen oder Lücken sind durch Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen.

Gerichtsstand ist Bremen, Apandia ist berechtigt, den Kunden an dem für seinen (Geschäfts-)Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Formerfordernis.